In ABl 2013 L 181/4 wurde die VO (EU) 606/2013 über die gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen kundgemacht. Die VO, die ab 11. 1. 2015 in allen Mitgliedstaaten mit Ausnahme von Dänemark gilt, erleichtert die Anerkennung und Vollstreckung von Maßnahmen, die zum Schutz der körperlichen oder seelischen Unversehrtheit angeordnet werden (Wegweisung, Aufenthaltsverbot, Kontaktaufnahmeverbot), in anderen Mitgliedstaaten. Bei Vorlage einer im Ursprungsmitgliedstaat auszustellenden Bescheinigung ist im Vollstreckungsstaat kein besonderes Anerkennungsverfahren und keine Vollstreckbarerklärung mehr erforderlich. Diese Wirkung ist jedoch auch bei längerer Gültigkeitsdauer der Anordnung auf einen Maximalzeitraum von 12 Monaten ab Ausstellung der Bescheinigung beschränkt. Die Anerkennung und Vollstreckung von Schutzmaßnahmen, die unter die Brüssel IIa-VO fallen, richtet sich weiterhin nach dieser VO.