In 5 Ob 71/12w = Zak 2012/492, 257 hat sich der OGH erstmals mit der in § 18 Abs 2 WEG vorgesehenen Möglichkeit zur Abtretung liegenschaftsbezogener Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüche von Wohnungseigentümern an die Eigentümergemeinschaft befasst und dabei ua ausgesprochen, dass ein Beschluss der Eigentümergemeinschaft weder eine Voraussetzung für die Annahme oder die Geltendmachung der zedierten Ansprüche bildet, noch die Annahme der Zession durch den Verwalter als Vertreter der Eigentümergemeinschaft ersetzen kann. Der Autor kritisiert daran, dass der OGH nach der Zession an die Eigentümergemeinschaft auf das Erfordernis einer Abstimmung der Wohnungseigentümer hinsichtlich der Frage, welcher Gewährleistungsbehelf für Mängel an allgemeinen Teilen der Liegenschaft geltend gemacht wird, verzichten will. Solange nur einzelne Wohnungseigentümer ihre Ansprüche an die Eigentümergemeinschaft abtreten, könne die Zession einen Mehrheitsbeschluss, mit dem der geltend zu machende Behelf festgelegt wird, nicht entbehrlich machen. Dies folge bereits aus dem Gedanken des Schuldnerschutzes. Ansonsten wäre der Schuldner der Gefahr doppelter Beanspruchung ausgesetzt, etwa wenn die Eigentümergemeinschaft Verbesserungsansprüche geltend macht, während Wohnungseigentümer, die sich nicht an der Abtretung beteiligt haben, Preisminderung begehren.