Zu 1 Ob 153/12z = Zak 2013/59, 40: Der Kunde hat den Schaden, der durch die Auszahlung des über ein Geldtransferunternehmen übermittelten Geldbetrags an einen unberechtigten Dritten entstanden ist, zur Gänze selbst zu tragen, wenn er die zur missbräuchlichen Inanspruchnahme notwendigen Informationen durch die sorglose Übermittlung von Kopien des Überweisungsbelegs und seines Ausweises selbst herausgegeben hat.