ABGB: § 1320
Für die Haftung des Tierhalters gem § 1320 S 2 ABGB genügt ein objektiver Sorgfaltsverstoß. Den Tierhalter trifft die Beweislast, dass er sich bei der Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tiers nicht objektiv sorgfaltswidrig verhalten hat.