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Wohnungsgemeinnützigkeit - Mietzinsbildung im Fall eines geförderten Dachgeschoßausbaus

RechtsprechungMiet- und WohnrechtZak 2013/473Zak 2013, 261 Heft 13 v. 16.7.2013

WGG: §§ 13, 20a

WWFSG: §§ 62 ff

Im Fall eines Mietobjekts, das von einer gemeinnützigen Bauvereinigung in einem zu Sanierungszwecken erworbenen Gebäude mit Mitteln der Wiener Wohnbauförderung neu errichtet worden ist (hier: Dachgeschoßwohnung), richtet sich der höchstzulässige Mietzins während der Förderungsdauer nicht nach § 13 Abs 7 oder 8 WGG, sondern nach §§ 62 ff WWFSG. Der gerichtlichen Prüfung unterliegt nur der "endgültige" Mietzins, der erst nach Endabrechnung für die Dauer der Förderung feststeht. Der bis dahin vereinbarte "vorläufige" Mietzins kann vom Gericht nicht geprüft werden. Da es nach der Endabrechnung zu einer Mietenaufrollung zu kommen hat, ist darin kein Rechtsschutzdefizit zu erkennen.

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