ABGB: §§ 431, 867
GBG: §§ 31, 136
Die Autonomie gesetzlich anerkannter Religionsgesellschaften reicht nicht so weit, dass diese in Bezug auf Liegenschaftseigentum von den staatlichen Eigentumsübertragungsregeln ausgenommen wären. Ein Kirchenrechtsakt allein kann sachenrechtlich keine Änderung der Eigentumsverhältnisse bewirken. Die Verbücherung der Übertragung im Weg der Grundbuchberichtigung ist daher nicht möglich. Dies gilt auch dann, wenn es um eine Zwecken der Religionsausübung dienende Liegenschaft geht (hier: Königreichsaal der "Jehovas Zeugen") und die Übertragung von einem vor Erlangung der Rechtspersönlichkeit als Bekenntnisgemeinschaft gegründeten Verein auf die nun anerkannte Religionsgesellschaft erfolgen soll.