UbG: § 33 Abs 3
Die Beschränkung der Bewegungsfreiheit der untergebrachten Person auf einen Raum oder innerhalb eines Raums muss gem § 33 Abs 3 UbG vom Arzt besonders angeordnet, dokumentiert und unverzüglich dem Vertreter des Kranken gemeldet werden. Die Meldung ist Voraussetzung für die Zulässigkeit der freiheitsbeschränkenden Maßnahme.