AußStrG: §§ 2, 45, 127
ABGB: §§ 284c, 284e
Die Rekurslegitimation gegen den Beschluss auf Auswechslung der Person des Sachwalters richtet sich nicht nach § 127 AußStrG, sondern nach den allgemeinen Verfahrensbestimmungen dieses Gesetzes.
AußStrG: §§ 2, 45, 127
ABGB: §§ 284c, 284e
Die Rekurslegitimation gegen den Beschluss auf Auswechslung der Person des Sachwalters richtet sich nicht nach § 127 AußStrG, sondern nach den allgemeinen Verfahrensbestimmungen dieses Gesetzes.