In 8 Ob 97/12s hat der OGH klargestellt, dass die in § 205 IO ausdrücklich nur für das Abschöpfungsverfahren vorgesehene Möglichkeit zur Zusammenrechnung mehrerer Einkommen des Schuldners nach § 292 EO bei der Ermittlung des unpfändbaren Freibetrags auch im Schuldenregulierungsverfahren besteht. Weiters wies er darauf hin, dass das Insolvenzgericht die Zusammenrechnung nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag vornehmen darf.