Das an den exekutionsrechtlichen Pfändungsschutz anknüpfende Aufrechnungsverbot des § 394 dt BGB untersagt grundsätzlich eine Kompensation gegen gesetzliche Unterhaltsforderungen (zur ähnlichen österreichischen Rechtslage siehe § 293 Abs 3 EO). In der Rs XII ZB 192/11 gelangte der BGH vor Kurzem zur Auffassung, dass das Kompensationsverbot auch gegenüber dem Sozialleistungsträger besteht, der wegen der Säumigkeit des Unterhaltspflichtigen einspringen musste und auf den die Unterhaltsforderungen im Weg der Legalzession übergegangen sind. Es würde dem Nachrang von Sozialleistungen gegenüber der Unterhaltsverpflichtung widersprechen, wenn es dem Unterhaltsschuldner freistünde, den Unterhaltsberechtigten über Zahlungsverweigerung zur Inanspruchnahme von Sozialleistungen zu zwingen und dadurch die Aufrechenbarkeit mit eigenen Forderungen zu erreichen.