WEG: § 14 Abs 1
AußStrG: § 182 Abs 3
Im Fall des Todes eines Eigentümerpartners geht dessen Anteil grundsätzlich gem § 14 Abs 1 Z 1 WEG durch wohnungseigentumsrechtliche Anwachsung auf den überlebenden Eigentümerpartner über. Der Eigentumsübergang erfolgt unmittelbar. Der Zustimmung der Erben oder einer Einigung über die Höhe des vom Übernehmer zu zahlenden Übernahmspreises bedarf es nicht. Die Verbücherung, zu der vom Verlassenschaftsgericht eine Amtsbestätigung auszustellen ist, wirkt lediglich deklarativ.