MRG: § 29 Abs 2
Das vorzeitige Kündigungsrecht des Mieters nach § 29 Abs 2 MRG im Fall eines befristeten Mietverhältnisses besteht nur bei der Wohnungsmiete. Eine analoge Anwendung dieser Bestimmung auf die Geschäftsraummiete kommt nicht in Betracht.