Nach Ansicht des EuGH (C-488/11 , Asbeek Brusse ua/Jahani) verstößt es gegen die Klausel-RL 93/13/EWG, wenn ein Gericht, das eine Konventionalstrafenvereinbarung in Hinblick auf die Strafhöhe als missbräuchliche Klausel qualifiziert, die Vertragsstrafe lediglich herabsetzt, anstatt die Klausel schlicht unangewendet zu lassen (vgl auch C-618/10 , Banco Espaol de Crdito/Caldern Camino = Zak 2012/435, 222). Weiters stellte der EuGH in dieser zur niederländischen Rechtslage ergangenen Vorabentscheidung klar, dass auch ein Mietvertrag in den Anwendungsbereich der RL fällt, wenn er zwischen einem Verbraucher und einem Gewerbetreibenden geschlossen worden ist.