Nach Ansicht des OGH (zB 7 Ob 40/12a = Zak 2012/411, 214) ist das Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers nach § 165 Abs 1 VersVG bei einem als prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag insofern durch § 108g EStG aufgehoben, als eine Kündigung in den ersten zehn Jahren ausgeschlossen ist. Wie Rabl (Neues zur Kündbarkeit der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge, ecolex 2012, 1052; dazu Zak 2013/33, 24) wendet sich der Autor gegen diese Rsp, die er für unvertretbar hält. Die Bedeutung der EStG-Bestimmungen zur Bindungsdauer reiche nicht über das Steuerrecht hinaus. Aus zivilrechtlicher Sicht müsse auch in den ersten zehn Jahren ein Kündigungsrecht bestehen.