ZPO: § 521 Abs 2
Die neuerliche Zustellung der Entscheidung hat keine Auswirkungen auf den Lauf der Rechtsmittelfrist, der bereits durch den ersten wirksamen Zugang ausgelöst wurde (hier: zweifache Zustellung eines Delegierungsbeschlusses des OLG erst durch das BG und dann durch das OLG selbst).