vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Wiedereinsetzung nach Irrtum des gesetzlichen Vertreters bei der Fristberechnung

RechtsprechungVerfahrensrechtZak 2013/370Zak 2013, 201 Heft 10 v. 5.6.2013

AußStrG: § 21

ZPO: § 146 Abs 1

Das grobe Verschulden ihres gesetzlichen Vertreters an der Versäumung der Prozesshandlung ist der Verfahrenspartei zuzurechnen und schließt die Wiedereinsetzung aus.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte