ABGB: §§ 897, 934, 1487
Die dreijährige Verjährungsfrist für die Anfechtung wegen Verkürzung über die Hälfte beginnt selbst dann schon im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu laufen, wenn die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts von der aufschiebenden Bedingung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung abhängt. Auch ein schwebend unwirksames Rechtsgeschäft kann bereits angefochten werden.