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Erbverzicht auch für Nachkommen - keine pflegschaftsgerichtliche Genehmigung

RechtsprechungErbrechtZak 2013/360Zak 2013, 198 Heft 10 v. 5.6.2013

ABGB: § 167 Abs 3 (= § 154 Abs 3 alt), § 551

Auf das Erbrecht kann gem § 551 ABGB auch mit Wirkung für die Nachkommen verzichtet werden. Aus § 167 Abs 3 ABGB ist nicht abzuleiten, dass dafür im Fall der Existenz eines minderjährigen Nachkommen eine pflegschaftsgerichtliche Genehmigung erforderlich wäre.

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