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Verkürzung über die Hälfte - Verjährung bei grundverkehrsbehördlicher Genehmigungspflicht

RechtsprechungSchuldrechtZak 2013/361Zak 2013, 198 Heft 10 v. 5.6.2013

ABGB: §§ 897, 934, 1487

Die dreijährige Verjährungsfrist für die Anfechtung wegen Verkürzung über die Hälfte beginnt selbst dann schon im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu laufen, wenn die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts von der aufschiebenden Bedingung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung abhängt. Auch ein schwebend unwirksames Rechtsgeschäft kann bereits angefochten werden.

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