ABGB: § 167 Abs 3 (= § 154 Abs 3 alt), § 551
Auf das Erbrecht kann gem § 551 ABGB auch mit Wirkung für die Nachkommen verzichtet werden. Aus § 167 Abs 3 ABGB ist nicht abzuleiten, dass dafür im Fall der Existenz eines minderjährigen Nachkommen eine pflegschaftsgerichtliche Genehmigung erforderlich wäre.