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Keine Anmerkung des Streits über den Umfang einer Servitut im Grundbuch

RechtsprechungSachenrechtZak 2013/359Zak 2013, 198 Heft 10 v. 5.6.2013

GBG: § 61

ABGB: § 484

Im Fall einer Klage, die nicht auf die Änderung des Grundbuchstandes, sondern auf die Feststellung des Umfangs einer bücherlich eingetragenen Dienstbarkeit abzielt, kommt eine Streitanmerkung analog § 61 GBG nicht in Betracht.

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