GBG: § 61
ABGB: § 484
Im Fall einer Klage, die nicht auf die Änderung des Grundbuchstandes, sondern auf die Feststellung des Umfangs einer bücherlich eingetragenen Dienstbarkeit abzielt, kommt eine Streitanmerkung analog § 61 GBG nicht in Betracht.
GBG: § 61
ABGB: § 484
Im Fall einer Klage, die nicht auf die Änderung des Grundbuchstandes, sondern auf die Feststellung des Umfangs einer bücherlich eingetragenen Dienstbarkeit abzielt, kommt eine Streitanmerkung analog § 61 GBG nicht in Betracht.