LiegTeilG §§ 16, 18
GBG § 85 Abs 2
Im vereinfachten Verfahren gem §§ 15 ff LiegTeilG (Verbücherung von Straßen-, Weg-, Eisenbahn- und Wasserbauanlagen) kann sich der Antrag seit der GB-Nov 2008 nicht mehr auf das Begehren nach amtswegiger Durchführung des Anmeldungsbogens bzw auf einen Verweis auf den Anmeldungsbogen beschränken. Vielmehr ist im Antrag genau anzugeben, welche Grundbucheintragungen aufgrund der Anlage vorzunehmen sind.