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Notariatsakt - Ausschlussgrund beim Notar erstreckt sich auf den Substituten

RechtsprechungSchuldrechtZak 2012/259Zak 2012, 133 Heft 7 v. 18.4.2012

NO § 33

ABGB § 551

Wenn beim Notar ein Ausschließungsgrund iSd § 33 NO vorliegt, darf auch sein Substitut den Notariatsakt nicht aufnehmen. Ein dennoch aufgenommener Notariatsakt ist ungültig, was die Unwirksamkeit des beurkundeten notariatsaktspflichtigen Rechtsgeschäfts (hier: Pflichtteilsverzicht) zur Folge hat.

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