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Aufrechnung gegen ein Sparbuchguthaben durch die Bank

RechtsprechungSchuldrechtZak 2012/219Zak 2012, 114 Heft 6 v. 3.4.2012

ABGB §§ 1438, 1440

BWG § 31 Abs 3, § 32

Ein Kleinbetragssparbuch, das nicht auf den Namen des identifizierten Kunden, sondern auf eine andere Bezeichnung lautet und gem § 31 Abs 3 BWG zwingend mit einem Losungswort zu versehen ist, ist als Inhaberpapier zu qualifizieren. Die Bank kann die Auszahlung an eine Person, die das Sparbuch unter Nennung des Losungsworts vorlegt, nicht vom Nachweis der materiellen Berechtigung abhängig machen. Vielmehr obliegt der Bank der Beweis, dass der Vorleger - etwa mangels Vollmacht oder Rechtsnachfolge - nicht zur Geltendmachung des Auszahlungsanspruchs berechtigt ist.

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