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Irrtum über wertbildende Eigenschaft als Geschäftsirrtum

RechtsprechungSchuldrechtZak 2012/218Zak 2012, 113 Heft 6 v. 3.4.2012

ABGB § 871

MRG § 1 Abs 4, § 2 Abs 1

Der Irrtum über eine wertbildende Eigenschaft, die für die Bestimmung der Gegenleistung maßgebend war und deshalb zum Inhalt des Rechtsgeschäfts gehört (hier: über die gesicherte Bestandfreiheit des Kaufobjekts in absehbarer Zeit), ist ein Geschäftsirrtum.

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