vorheriges Dokument
nächstes Dokument

EGMR zur Anfechtung der Vaterschaft eines anderen Mannes durch den biologischen Vater

In aller KürzeZak 2012/204Zak 2012, 102 Heft 6 v. 3.4.2012

Nach der deutschen Rechtslage (§ 1600 Abs 2 BGB) ist dem biologischen Vater die Anfechtung der rechtlich feststehenden Vaterschaft eines anderen Mannes verwehrt, wenn zwischen diesem und dem Kind eine sozial-familiäre Beziehung besteht. In den Rs 23.338/09, Kautzor v Deutschland und 45.071/09, Ahrens v Deutschland hat der EGMR vor Kurzem ausgesprochen, dass diese Regelung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht des biologischen Vaters auf Achtung seines Privat- und Familienlebens darstellt. In den Konventionsstaaten sei zwar die klare Tendenz erkennbar, die Vaterschaftsanfechtung durch den biologischen Vater ohne die genannte Einschränkung zuzulassen, einen gefestigten Konsens gebe es aber noch nicht. Dieser Rechtsvergleich spreche für einen breiteren Ermessensspielraum der Vertragsstaaten, der durch die deutsche Regelung nicht überschritten werde. Aus der EGMR-E 20.578/07, Anayo v Deutschland sei zwar ableitbar, dass dem biologischen Vater die Herstellung einer persönlichen Beziehung zu seinem Kind ermöglicht werden müsse (etwa durch Gewährung von Besuchsrechten), sofern dies dem Kindeswohl entspricht. Ein Anspruch auf Vaterschaftsfeststellung folge daraus jedoch nicht.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte