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Fernabsatz-RL - Internetseite kein dauerhafter Datenträger

In aller KürzeZak 2012/164Zak 2012, 82 Heft 5 v. 21.3.2012

In dem vom OLG Wien zu Art 5 Fernabsatz-RL 97/7/EG eingeleiteten Vorabentscheidungsverfahren C-49/11 , Content Services/Bundesarbeitskammer liegen die Schlussanträge des Generalanwalts vor. Nach der angeführten Bestimmung muss der Verbraucher bei einem Fernabsatzgeschäft "schriftlich oder auf einem anderen für ihn verfügbaren dauerhaften Datenträger" eine Bestätigung mit bestimmten Informationen erhalten (etwa über das Bestehen des Widerrufsrechts). Der Generalanwalt vertrat die Auffassung, dass dieses Erfordernis nicht erfüllt ist, wenn die notwendigen Informationen lediglich auf einer Internetseite angezeigt werden, die der Verbraucher während des über die Website des Unternehmers erfolgten Vertragsabschlusses durch Anklicken eines Hyperlinks aufrufen konnte. Aus dem Richtlinientext sei abzuleiten, dass dem Verbraucher die Informationen ohne sein Zutun und in einer Weise übermittelt werden müssen, die ihm die künftige Kontrolle darüber gibt. Beides treffe in diesem Fall nicht zu.

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