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Keine Aufklärungspflicht des Immobilienmaklers über die Mitwirkung des Verkäufers an der Renovierung

In aller KürzeZak 2012/721Zak 2012, 382 Heft 20 v. 13.11.2012

Dass der Immobilienmakler den Käufer vor Vertragsabschluss nicht von sich aus darüber aufgeklärt hat, dass der Verkäufer (hier: ein Tierarzt) nach seinem Kenntnisstand an der Renovierung des einwandfrei wirkenden Hauses durch Professionisten "unter deren Aufsicht" mitgearbeitet hat, stellt nach Ansicht des OGH (2 Ob 202/11m) keinen Verstoß gegen die Mitteilungspflichten nach § 3 Abs 3 MaklerG iVm § 30b Abs 2 KSchG dar, weshalb eine auf diese Unterlassung gestützte schadenersatzrechtliche Haftung des Maklers ausscheidet. Weiters sprach der OGH aus, dass der Provisionsanspruch des Maklers gegen den Käufer gem § 7 Abs 2 MaklerG entfällt, wenn die Kaufvertragsparteien aufgrund der bestehenden schwerwiegenden Mängel des Kaufobjekts einvernehmlich die Wandlung des Vertrags beschließen.

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