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Melicharek/Widmann, Rechtsprechungsanalyse zur Mutwillensstrafe (§ 408 ZPO), RdW 2012, 506.

LiteraturübersichtVerfahrensrechtZak 2012/687Zak 2012, 360 Heft 18 v. 8.10.2012

Ausgehend von einem konkreten Fall gehen die Autoren auf einige Rechtsfragen der Entschädigung nach § 408 ZPO für offenbar mutwillige Prozessführung ein. Ua lehnen sie die Ansicht, dass die Entschädigung nur einer gänzlich obsiegenden Partei zugesprochen werden kann, ab. Auch die (lediglich) überwiegend obsiegende Partei könne den Prozessführungsschaden im Wege des § 408 ZPO geltend machen. Eine Bezifferung der - vom Gericht nach freier Überzeugung zu bestimmenden - Entschädigung im Begehren sei entgegen der Rsp nicht erforderlich.

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