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Frauenberger-Pfeiler/Risak, Der prätorische Mediationsvergleich, ÖJZ 2012, 798.

LiteraturübersichtVerfahrensrechtZak 2012/651Zak 2012, 340 Heft 17 v. 25.9.2012

Gem § 433a ZPO, der durch BGBl I 2011/21 eingeführt wurde, kann über eine im Rahmen eines Mediationsverfahrens erzielte schriftliche Vereinbarung ein prätorischer Vergleich abgeschlossen und auf diesem Weg ein Vollstreckungstitel erlangt werden. Die Autoren beleuchten einige Aspekte dieser Regelung, die zur Umsetzung des Art 6 der Mediations-RL 2008/52/EG dient (siehe dazu auch Scheuer, Vollstreckbarer Mediationsvergleich und neue Regelungen für grenzüberschreitende Mediationsverfahren, Zak 2011/267, 147). § 433a ZPO ist ihrer Auffassung nach nur dann anwendbar, wenn die Vereinbarung, die im Rahmen des Mediationsverfahrens getroffen wurde, bereits konkret die wesentlichen Punkte des Vergleichsinhalts festlegt. Allerdings könnten im Vergleich Änderungen oder Ergänzungen bei Randpunkten wie den Leistungsmodalitäten vorgesehen werden. Das Schriftformerfordernis bedeute, dass die in der Mediation erzielte Vereinbarung von allen Parteien eigenhändig unterfertigt sein müsse. Nicht erforderlich sei, dass es sich um eine Mediation iSd ZivMediatG oder des EU-MediatG handelt; auch das Ergebnis einer Mediation durch einen nicht eingetragenen Mediator in einer rein nationalen Streitigkeit, die nicht in den Anwendungsbereich dieser Gesetze falle, könne gem § 433a ZPO vollstreckbar gemacht werden.

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