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Umbestellung des Sachwalters - keine Rekurslegitimation des Enthobenen im eigenen Namen

RechtsprechungFamilienrechtZak 2012/556Zak 2012, 294 Heft 15 v. 28.8.2012

ABGB § 278

AußStrG §§ 45, 127

Der enthobene Sachwalter kann den Enthebungsbeschluss nur im Namen und im Interesse des Betroffenen, nicht jedoch im eigenen Namen mit Rekurs anfechten, weil er kein Recht auf seine Funktion hat. Dass er sich mit seinem Rechtsmittel gegen den Vorwurf der Vernachlässigung seiner Pflichten zur Wehr setzen will, gibt ihm keine Rechtsmittellegitimation.

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