Zu 3 Ob 140/11a = Zak 2012/108, 56: Der Unterlassungsanspruch gegen Eingriffe in ein Servitutsrecht der Mit- und Wohnungseigentümer kann von jedem einzelnen Wohnungseigentümer iSd § 18 Abs 2 WEG an die Eigentümergemeinschaft zediert werden. Die Annahme der Abtretung durch den Verwalter ist auch dann wirksam, wenn dieser die Erklärung - bei Einordnung in den Bereich der ordentlichen Verwaltung - gegen den erklärten Willen der Mehrheit oder - im Fall der Qualifikation als außerordentliche Verwaltung - ohne Einholung des erforderlichen Mehrheitsbeschlusses abgegeben hat.