Die GB-Nov 2012, die größtenteils am 1. 5. 2012 in Kraft getreten ist, brachte ua das neue Institut der Namensrangordnung, die Umgestaltung des Verbesserungsverfahrens nach § 82a GBG, die Beschränkung der Möglichkeit zur Kumulierung von Grundbuchgesuchen sowie die Vereinfachung des Verfahrens zur Begründung von Baurechten. Der Autor geht näher auf die Neuerungen ein, die er insgesamt als positiv, teilweise jedoch als nicht vollends durchdacht bewertet. Hinsichtlich der neuen Namensrangordnung, bei der bereits eine bestimmte Person als Berechtigte eingetragen wird, vertritt er die Auffassung, dass die Ausnützung mit einem Jahr befristet ist und eine vorzeitige Löschung nur mit Zustimmung des Berechtigten erfolgen kann. Angesichts der damit verbundenen Verfügungsbeschränkung für den Eigentümer sei schwer zu erkennen, warum dieser die Namensrangordnung gegenüber der normalen Rangordnung bevorzugen sollte. Der einzige sinnvolle Anwendungsfall liege wohl bei einer längeren Verzögerung zwischen Vertragsabschluss und Verbücherung - etwa aufgrund einer aufschiebenden Bedingung - vor.