ABGB § 1425
AußStrG § 45
Da ein Erlag zugunsten eines einzigen Erlagsgegners dessen materielle Rechtsstellung in aller Regel nicht beeinträchtigt, kann dieser den Annahmebeschluss nicht mit einem Rechtsmittel anfechten.
ABGB § 1425
AußStrG § 45
Da ein Erlag zugunsten eines einzigen Erlagsgegners dessen materielle Rechtsstellung in aller Regel nicht beeinträchtigt, kann dieser den Annahmebeschluss nicht mit einem Rechtsmittel anfechten.