ÄrzteG § 54
ABGB §§ 16, 1295 Abs 1
Ein Arzt darf Informationen, die von seiner Verschwiegenheitspflicht umfasst sind, ohne Entbindung im unbedingt notwendigen Ausmaß in eigener Sache vorbringen, um sich in einem Strafverfahren zu verteidigen, Ansprüche gegen den Patienten durchzusetzen oder behauptete Schadenersatzansprüche abzuwehren.