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Keine Antragszurückziehung nach Vollzug der Grundbucheintragung

RechtsprechungSachenrechtZak 2012/408Zak 2012, 213 Heft 11 v. 19.6.2012

GBG § 75 Abs 2, § 76

AußStrG § 11

Nach dem Vollzug der bewilligten Eintragung kann der Grundbuchantrag nicht mehr zurückgezogen werden.

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