Gegen den Privatverkauf einer unter Verletzung von Marken- und Namensrechten produzierten CD über die Versteigerungsplattform eBay kann der Rechteinhaber nach 4 Ob 38/12k nicht mit Unterlassungsklage vorgehen. Im konkreten Fall hatte der Beklagte, der den An- und Verkauf von Gegenständen über eBay als Hobby betreibt, über diese Versteigerungsplattform im Zuge einer Haushaltsauflösung rund 300 gebrauchte CDs angeboten und damit einen Erlös von insgesamt ca 400 € erzielt. Unter den verkauften CDs befand sich der Titel "The Sweet - The Legend Lives On", den der Beklagte Ende der 1990er Jahre im Fachhandel erworben hatte. Der Kläger - ein Mitglied der Rockband "The Sweet" und Berechtigter der entsprechenden Gemeinschaftsmarke - machte Unterlassungsansprüche wegen Marken- und Namenseingriffen sowie Kennzeichenmissbrauch iSd § 9 UWG geltend. Die CD stamme nicht von der Band, sondern sei ohne Genehmigung von Dritten produziert worden. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Da die Internetversteigerung nicht im geschäftlichen Verkehr, sondern im Rahmen eines Privatverkaufs erfolgt sei, könnten keine lauterkeits- oder markenrechtlichen Ansprüche bestehen. Auch ein Namenseingriff liege nicht vor, weil der Name durch den Privatverkauf weder bestritten noch angemaßt noch als Bezeichnung für sich oder eigene Produkte verwendet worden sei. Der OGH hielt diese Beurteilung für vertretbar und wies die Revision des Klägers mangels erheblicher Rechtsfrage zurück.