Wenn der Versicherungsnehmer einer Unfallversicherung nach einem Unfall seines mitversicherten minderjährigen Kindes die Versicherungsleistung im eigenen Namen einfordert, bedarf er nach Ansicht des OGH (7 Ob 67/12x) unabhängig von deren Höhe keiner pflegschaftsgerichtlichen Ermächtigung. Auch bei der vorliegenden Versicherung auf fremde Rechnung sei der Versicherungsnehmer im Außenverhältnis allein verfügungsberechtigt, weshalb die Zahlung durch die Versicherung an ihn schuldbefreiend erfolge. In einem anderen Fall, in dem der Versicherungsnehmer die Versicherungsleistung als Obsorgeberechtigter im Namen seines mitversicherten Kindes entgegengenommen hatte, hielt der OGH hingegen eine pflegschaftsgerichtliche Genehmigung wegen Überschreitung der Betragsgrenze von 10.000 € für erforderlich (7 Ob 24/08t = Zak 2008/391, 233).