Nach 2 Ob 215/10x = Zak 2012/217, 112 fehlt für eine neuerliche Verbandsklage desselben Klägers gegen denselben Beklagten wegen neu formulierter Klauseln insoweit das Rechtsschutzbedürfnis, als das im Vorprozess erwirkte Unterlassungsgebot aufgrund der Einbeziehung sinngleicher Klauseln einen tauglichen Exekutionstitel zur Abstellung auch des nun behaupteten rechtswidrigen Verhaltens abgibt. Der Autor weist darauf hin, dass der OGH in dieser Entscheidung ein relativ weites Verständnis des Begriffs Sinngleichheit gewählt hat, das einen gleichartigen Regelungsgegenstand und die rechtliche Unzulässigkeit aus den gleichen Gründen genügen lässt. Darüber hinaus habe der OGH bei der Beurteilung nicht nur auf den Spruch der Vorentscheidung abgestellt, sondern auch deren Entscheidungsgründe einbezogen. Bedenklich sei, dass die vom OGH vertretene Auffassung zur Verlagerung des Rechtsstreits über die Zulässigkeit von Ersatzklauseln in das Exekutionsverfahren führe.