Stmk GVG: § 35
EO § 183
Wenn im Fall der Wiederversteigerung nach Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung nicht zumindest eine Person innerhalb der Frist von einem Monat ab öffentlicher Bekanntmachung des neuen Versteigerungstermins bei der Grundverkehrsbehörde einen für den Rechtserwerb erforderlichen grundverkehrsrechtlichen Antrag gestellt bzw eine erforderliche Erklärung abgegeben hat, hat das Gericht gem § 35 Abs 4 und 5 Stmk GVG den neuen Termin abzuberaumen und den Zuschlag an den Meistbietenden des ersten Versteigerungstermins für wirksam zu erklären. Dies gilt auch dann, wenn dem Gericht noch vor seiner Entscheidung bekannt gegeben wurde, dass nachträglich ein Bietinteressent aufgetreten ist, der die für die Zulassung als Bieter geforderten Aktivitäten bei der Grundverkehrsbehörde gesetzt hat.