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Akteneinsicht im Exekutionsverfahren durch Dritte

RechtsprechungExekutionsrechtZak 2012/387Zak 2012, 199 Heft 10 v. 5.6.2012

EO: § 73 S 2

Die Einsichtnahme eines Dritten in die Exekutionsakten setzt gem § 73 S 2 EO die Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses voraus. Ein reines Informationsbedürfnis genügt nicht. Akteneinsicht als "reiner Erkundungsbeweis" ist abzulehnen.

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