MRG § 46 Abs 2
Das Mietzinsanhebungsrecht nach § 46 Abs 2 MRG wegen Eintritts in ein Altmietverhältnis besteht nur dann, wenn der Vertragseintritt aufgrund des Gesetzes erfolgt ist. Beruhte er hingegen auf der Ausübung eines im Mietvertrag eingeräumten Weitergaberechts, kann sich der Vermieter nicht auf diese Bestimmung berufen.