Der vorliegende Beitrag geht der Frage nach, wie weit eine Person oder Vereinigung, die nicht als Rechtsanwalt/-anwältin eingetragen ist bzw eingetragene RechtsanwältInnen beschäftigt, im Hinblick auf ein rechtliches Tätigwerden gehen kann, ohne sich der Winkelschreiberei strafbar zu machen. Diese Rechtsproblematik hat vor allem Brisanz für Beratungseinrichtungen, einschlägige Kraftfahrerorganisationen, Vereine oder auch MediatorInnen.