ZPO §§ 411, 501 Abs 1
Als Teilaspekt der materiellen Rechtskraft äußert sich die Bindungswirkung dahin, dass die rechtskräftige Vorentscheidung der zweiten Sachentscheidung zugrunde zu legen ist. Ein Verstoß gegen die Bindungswirkung bildet nach
ZPO §§ 411, 501 Abs 1
Als Teilaspekt der materiellen Rechtskraft äußert sich die Bindungswirkung dahin, dass die rechtskräftige Vorentscheidung der zweiten Sachentscheidung zugrunde zu legen ist. Ein Verstoß gegen die Bindungswirkung bildet nach