ZPO § 133 Abs 3, § 226 Abs 1, § 396 Abs 2, § 398
ABGB § 1325
Die Klage wurde vom Kläger (in Reaktion auf den Einspruch gegen den Zahlungsbefehl) erst mit einem vorbereitenden Schriftsatz schlüssig gestellt. In der mündlichen Streitverhandlung war der Beklagte trotz absoluten Anwaltszwangs nicht anwaltlich vertreten, weil für ihn ein bereits emeritierter Rechtsanwalt einschritt. Da dieser Umstand zunächst nicht erkennbar war, stellte der Kläger den Antrag auf Fällung eines Versäumungsurteils aufgrund dieser Säumnis erst nachträglich. Bei dieser Konstellation ist das Versäumungsurteil auf Basis des schlüssig gestellten Klagebegehrens zu erlassen. Ein Fall, in dem die Fällung eines Versäumungsurteils gem § 398 ZPO ausgeschlossen wäre, liegt nicht vor.