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Antrag auf Fällung eines Versäumungsurteils wegen nachträglich erkannten Vertretungsmangels

RechtsprechungVerfahrensrechtZak 2011/337Zak 2011, 179 Heft 9 v. 24.5.2011

ZPO § 133 Abs 3, § 226 Abs 1, § 396 Abs 2, § 398

ABGB § 1325

Die Klage wurde vom Kläger (in Reaktion auf den Einspruch gegen den Zahlungsbefehl) erst mit einem vorbereitenden Schriftsatz schlüssig gestellt. In der mündlichen Streitverhandlung war der Beklagte trotz absoluten Anwaltszwangs nicht anwaltlich vertreten, weil für ihn ein bereits emeritierter Rechtsanwalt einschritt. Da dieser Umstand zunächst nicht erkennbar war, stellte der Kläger den Antrag auf Fällung eines Versäumungsurteils aufgrund dieser Säumnis erst nachträglich. Bei dieser Konstellation ist das Versäumungsurteil auf Basis des schlüssig gestellten Klagebegehrens zu erlassen. Ein Fall, in dem die Fällung eines Versäumungsurteils gem § 398 ZPO ausgeschlossen wäre, liegt nicht vor.

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