HeizKG § 25 Abs 1 Z 8a, § 25 Abs 2
MRG §§ 39, 40
Seit Inkrafttreten des § 25 Abs 1 Z 8a HeizKG am 1. 4. 2009 (WRN 2009) kann die inhaltliche Richtigkeit der Heizkostenabrechnung im Außerstreitverfahren überprüft werden. Die Zulässigkeit des außerstreitigen Rechtswegs für das Überprüfungsbegehren hängt davon ab, dass das gerichtliche Verfahren nach dem 31. 3. 2009 anhängig gemacht worden ist; in diesem Fall kann auch die Überprüfung bereits vergangener Abrechnungsperioden im Außerstreitverfahren begehrt werden. Bei vorgeschalteter Schlichtungsstelle schadet es nicht, dass die erforderliche Anrufung der Schlichtungsstelle vor dem 1. 4. 2009 erfolgte und die Rechtsänderung erst während des Schlichtungsstellenverfahrens eintrat.