ABGB § 1096 Abs 1
Das Ausmaß der angemessenen Zinsminderung nach § 1096 Abs 1 ABGB ist durch Vergleich der Bestandzinse zu ermitteln, die ohne und mit Mangel am Markt erzielbar sind.
Aufgrund der spezifischen Gebrauchsbestimmung eines Badezimmers ist es nicht sachgerecht, das Ausmaß der Beeinträchtigung durch Mängel dieses Raums an dessen Anteil an der Gesamtfläche der Wohnung zu orientieren.