MRG § 30 Abs 2 Z 5
ABGB § 914
Der Vermieter verpflichtete sich bei Abschluss des Mietvertrags gegen eine erhebliche Gegenleistung, die Nichtbenützung der Mietwohnung durch den Mieter und die Weitergabe im Familienkreis zu dulden. Diese Vereinbarung ist aus Sicht redlicher und vernünftiger Vertragsparteien dahin zu verstehen, dass eine Kündigung des Mietvertrags durch den Vermieter auch nach dem Tod des Mieters ausgeschlossen ist, solange ein (wenn auch nicht eintrittsberechtigter) Familienangehöriger darin wohnt, dem der Mieter die Wohnung zu Lebzeiten überlassen hat.