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Keine Kündigung des vom Erblasser auf 20 Jahre abgeschlossenen Grabpflegevertrags durch Erben

RechtsprechungSchuldrechtZak 2011/329Zak 2011, 176 Heft 9 v. 24.5.2011

KSchG § 6 Abs 1 Z 1, § 15

ABGB § 1002

Ein Grabpflegevertrag, mit dem der Erblasser im Rahmen einer Treuhandkonstruktion durch einmalige Zahlung eines Geldbetrags für die Pflege seines Grabes auf die Dauer von 20 Jahren ab seinem Ableben vorgesorgt hat, kann von den Erben weder unter Berufung auf § 6 Abs 1 Z 1 KSchG noch gem § 15 KSchG vorzeitig aufgekündigt werden.

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