KSchG § 6 Abs 1 Z 1, § 15
ABGB § 1002
Ein Grabpflegevertrag, mit dem der Erblasser im Rahmen einer Treuhandkonstruktion durch einmalige Zahlung eines Geldbetrags für die Pflege seines Grabes auf die Dauer von 20 Jahren ab seinem Ableben vorgesorgt hat, kann von den Erben weder unter Berufung auf § 6 Abs 1 Z 1 KSchG noch gem § 15 KSchG vorzeitig aufgekündigt werden.