ABGB § 932 Abs 4
Nach Verweigerung der Mängelbehebung durch den Übergeber kann der Übernehmer die sekundären Gewährleistungsbehelfe Preisminderung oder Wandlung geltend machen. Die Weigerung muss ernsthaft und endgültig sein. Dass der Übergeber an seiner Nacherfüllungspflicht zweifelt, reicht noch nicht aus.